ASL-Magdeburg erfüllt alle Vorraussetzungen, damit
Sie unsere haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuerschuld
abziehen können.
Der Steuerabzug bei der
Einkommensteuer für haushaltsnahe Dienstleistungen kann zusätzlich zur
Steuervergünstigung für Handwerkerarbeitslohn in Anspruch genommen
werden. So können seit 2008 auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder
eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen,
die Ausgaben hierfür steuerlich geltend machen.
Seit dem
Jahr 2003 sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar. Sie können 20% von maximal 20.000,- €, also maximal 4.000,- € von Ihrer Steuerschuld abziehen
Rechtsgundlage: § 35a Absatz 2 EStG. Damit lässt sich die Steuerschuld pro Jahr reduzieren.
Voraussetzung:
Die haushaltsnahe Dienstleistung muss von einem Unternehmer
durchgeführt worden sein. Erforderlich ist eine schriftliche Rechnung
und die Zahlung der Rechnung durch eine Überweisung auf das Bankkonto
des Unternehmes, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Achtung:
Barzahlungen sparen keine Steuern und eine Quittung ist kein Bankbeleg.
Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht
werden und der Haushalt muss sich in Deutschland befinden. Wer seine
Hemden zum Waschen und Bügeln in die Reinigung bringt, bekommt daher
nichts vom Finanzamt dazu. Anders ist es, wenn eine Haushaltshilfe
diese Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt.
Diese haushaltsnahen Dienstleistungen sind begünstigt:
Das Wort "Dienstleistungen" sagt schon aus, dass die Lieferung von
Waren aller Art nicht hierunter fällt. Der Catering-Dienst für die
Hausparty ist also schon mal nicht begünstigt. Gleiches gilt für die
Anschaffung und Verlegung eines Teppiches. Überall, wo der Erwerb von
Waren im Vordergrund steht, beteiligt sich das Finanzamt nicht.
Ausgenommen sind auch Maßnahmen, die etwas Neues (z.B. Sandkiste für
Kinder, Anlegen eines Gartens usw.) schaffen. Begünstigt sind
daher "Arbeits-Maßnahmen", so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen,
wie zum Beispiel " Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich
reinigen und ggf. einfach zu verrichtende Handwerksarbeiten
(Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw.). Dabei ist es egal, ob
Sie Mieter oder Eigentümer sind. Beispiel für Mieter: Tapezieren,
Fenster streichen - halt die typischen Schönheitsreparaturen.
Dazu gehören nach einem Anwendungschreiben zu §35a EStG auch
- Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
- Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),
- Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
- Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen
Höhe der Steuerersparnis:
Im Gegensatz zu Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder
Sonderausgaben erfolgt kein Abzug der Kosten vom steuerpflichtigen
Einkommen, sondern der zulässige Betrag der Steuerersparnis wird direkt
von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerprogression interessiert
mithin nicht. Maximaler Abzug von der Steuerschuld: 20% der
nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen Kosten, höchstens aber 4000
Euro im Jahr, d.h. die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
werden bis zu maximal 20.000 Euro pro Jahr berücksichtigt.
Tipps:
- Prüfen,
ob die erbrachte Dienstleistung nicht auch in voller Höhe als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden kann. Beispiel:
Gartenarbeiten beim vermieteteten Haus oder Malerarbeiten in Büro.
- Der "Dienstleister" muss die "haushaltsnahe
Dienstleistung" in selbständiger Tätigkeit erbringen. Eine vom
Steuersparer angestellte Haushaltshilfe kann nicht noch "nebenbei"
Dienstleistungen in selbständiger Tätigkeit beim Steuersparer
vornehmen.
- Führt die Dienstleistung zu "Herstellungsaufwand",
gibt es die Steuervergünstigung nicht (so schon BMF, Schreiben v.
14.8.2003, BStBl 2003 I S. 408, Rz. 5 und Schreiben vom 1.11.2004, Az.
IV C 8 - S 2296 b - 16/04).
- Das Jahr der Zahlung ist entscheidend für den Abzug
von der Steuerschuld und die Geltendmachung in der Steuererklärung. (§
11 Abs. 2 EStG).
- Zum Nachweis für das Finanzamt ist vorzulegen: Rechnung des Dienstleisters und Bankbeleg für die erfolgte Zahlung.
- Sind die entstandenen Kosten ggf. auch als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (z.B. für Kinderbetreuung oder
für die Pflege bedürftiger Angehöriger), so ist nach Ansicht der
Finanzverwaltung der Abzug als außergewöhnliche Belastung vorrangig.
- Bei getrennter Veranlagung wird die Steuerersparnis
den Ehepartnern zur Hälfte zugerechnet. Eheleute können aber auch eine
andere Aufteilung beantragen. Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
oder eingetragener Lebenspartnerschaft kann der Auftraggeber
(Rechnungsempfänger und Zahler) die Steuervergünstigung allein
beanspruchen.
Dieser Steuerbonus gilt auch für
Eigentümergemeinschaften, und zwar selbst dann, wenn die
Auftragsvergabe über einen Hausverwalter erfolgt. So sehen es zumindest
die Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg vom 17.05.2006 (Urteil
Az. 13 K 262/04).
Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hatte im Urteilsfall in
seiner Einkommensteuererklärung 404 Euro für haushaltsnahe
Dienstleistungen geltend gemacht. Diese anteilig auf das Wohneigentum
entfallenen Kosten betrafen die Positionen Hausreinigung und
Gartenpflege. Doch das zuständige Finanzamt weigerte sich, den
Steuerrabatt anzuerkennen. Die Finanzrichter in Baden-Württemberg gaben
aber dem Steuerzahler in diesem Sinne Recht.
In einem anderen
Urteil blieb das Finanzgericht Köln allerdings auf der Linie der
Finanzbehörde (Az. 5 K 2573/05). Nach Auffassung der Kölner Richter
setzt die Steuerermäßigung voraus, dass der Steuerpflichtige selbst
Auftraggeber der Dienstleistungen ist. Mal sehen, welche Ansicht sich
letztlich beim Bundesfinanzhof durchsetzen wird.
Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen sind "zwei Paar Schuhe"
Mit
Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 77/05 hat der Bundesfinanzhof
entschieden, dass unter haushaltsnahen Dienstleistungen nur
hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen sind. Das sind Tätigkeiten,
die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder
entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen
anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Renovierung einer
Hausfassade, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden,
sind nach diesem Urteil keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten
und demgemäß auch nicht nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt.
Zu beachten ist, dass seit Januar 2006 die Inrechnungstellung
des Arbeitslohns aus einer Handwerkerleistung für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG
ausdrücklich auch bis zu höchstens 600 Euro als Abzug von der
Steuerschuld begünstigt ist. Diese Neuregelung fand im Streitfall, der
das Jahr 2003 betraf, noch keine Anwendung.
Fazit: Die Bekämpfung der Schwarzarbeit beschert den Bundesbürgern ein kleines Steuergeschenk.